Die Beitragsentlastungsgrenze oder besser „Höhederabgabenlastwiederangleichungsgrenze“ wurde mit dem neuen „Übergangsbereich“ auf 1.300,00 € brutto monatlich erhöht. Das ist schön. Zeigt es doch zunächst, dass die Politik in irgendeiner Form auf die massenhaft existierenden Niedriglohnjobs reagiert um eine Handvoll Reis mehr aus Bruttoarbeitsentgelten für die Arbeitnehmer zu generieren von denen man aber in unserer bundesdeutschen Gesellschaft ohnehin nicht leben kann.
Zum anderen zeigt sich aber folgendes: Nicht die Obergrenze ist steuerlich und sozialabgabenmäßig interessant, sondern die Untergrenze bzw. der Bereich in der Nähe der Untergrenze. Indem die Entlastung des Arbeitnehmerbeitrages über den Bereich von 450,01 € bis 1299,99 € gespreizt wurde, entstehen im unteren Bereich deutliche Entlastungseffekte. Insbesondere ist es weder für Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer sinnvoll einen Arbeitnehmer im geringfügigen Job zu halten, also Ihn bis 450,00 € brutto / monatlich zu halten. Jedenfalls jeder Arbeitnehmer der sonst keine Job hat sollte versicherungspflichtig Beschäftigt werden. 1. Die Hälfte des SV Beitrages für den Arbeitgeber ist bei 451,00 € niedriger als die Pauschalabgabe von 28 bzw. 30 % auf 450,00 € Geringfügigkeit. 2. Der Arbeitnehmerbeitrag ist verhältnismäßig stark entlastet. Er befindet sich voll im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit entsprechender Kranken und Rentenversicherung. Insbesondere über den Bereich der Krankenversicherung ergibt sich eine Entlastung und Absicherung des Arbeitnehmers. Der geringfügige Arbeitnehmer bis 450,00 € mußte nämlich privat oder freiwillig versichert sein. Also für alle die wirklich jeden Job brauchen und deshalb auch geringfügige Jobs angenommen haben, wäre eine echte Hilfe diese Jobs in die Versicherungspflicht zu heben. Dieser Personenkreis könnten sein: Langzeitstudenten, Studienwechsler, die alles selbst finanzieren müssen. In Scheidung oder Trennung lebende Ehegatten und Partner die aus der Familienversicherung fallen bzw.